O., N. 10). Damit spielt es keine Rolle, ob Sdt M. seine Geschwindigkeit den Gegebenheiten angepasst hatte und ob er alkoholisiert war. Beide Umstände sind, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht feststellt, übrigens nicht genügend erstellt. Aus diesem Grund muss auch der Ablauf des Unfalls nicht näher abgeklärt werden. Ebenso ist irrelevant, ob der Unterschenkelbruch auf einen Schlag mit dem rechten Ski - so die Aussage von Sdt M. - oder mit einer Schaufel erfolgte. Dem Beschwerdeführer ist hingegen zuzustimmen, dass die von ihm zu vertretende Betriebsgefahr (Skifahren) die Leistung einer Genugtuungssumme nicht von vornherein ausschliessen würde.