Dort handelt es sich um einen kriminellen Akt, eine vorsätzliche Körperverletzung und nicht um einen Unfall wie beim Beschwerdeführer. Sämtliche anderen aufgeführten Fälle betreffen schwerere Verletzungen als diejenigen des Beschwerdeführers. Die Rechtslage ist nicht anders, wenn ein allfälliges Verschulden von Soldat (Sdt) M. mitberücksichtigt würde, was auch bei reinen Kausalhaftungen entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin zulässig ist. Nach wie vor liegt nämlich das Hauptgewicht auf dem Ausmass der vom Geschädigten erfahrenen immateriellen Unbill (Schnyder, a.a.O., N. 10).