Auch von den weiteren bei Hütte aufgeführten Fällen kann keiner mit dem vorliegenden Sachverhalt verglichen werden. In VIII/16 Nr. 12 d wird zwar eine Genugtuung zugesprochen für eine Schussverletzung mit einer Heilungsdauer von 6 Wochen, also die gleiche Zeit, welche die Heilung beim Beschwerdeführer gedauert hat. Mit der Genuugtuung muss aber auch die Angst, die der Geschädigte ausstand, ausgeglichen werden, denn die Ursache der Verletzung ist ganz anders: Dort handelt es sich um einen kriminellen Akt, eine vorsätzliche Körperverletzung und nicht um einen Unfall wie beim Beschwerdeführer.