Der Sachverhalt beider Fälle kann nicht mit der vorliegenden Situation verglichen werden. In Nr. 6 lag eine Oberschenkelfraktur vor, die einen sechswöchigen Spitalaufenthalt und eine dreiwöchige Kur zur Folge hatte. Ursache davon war eine vorsätzliche Straftat. In Nr. 6h wird zwar aufgrund einer Unterschenkelfraktur (nicht nur eine «wahrscheinliche Wadenbeinfraktur») eine Genugtuungssumme zugesprochen, doch sind die Einzelheiten von Behandlung und Heilung unbekannt. Auch von den weiteren bei Hütte aufgeführten Fällen kann keiner mit dem vorliegenden Sachverhalt verglichen werden.