3 auf die Frage, ab welcher Schwere der Beeinträchtigung ein Anspruch auf Genugtuung besteht. Die Regeste lautet: «2. Grundsätze und Anhalte für die Bemessung der Genugtuungssumme in schweren Fällen». Der Entscheid trägt somit nicht zur Lösung der hier zur Diskussion stehenden Frage bei. Das Gleiche gilt für BGE 118 II 410, wonach die Höhe der Genuugtuung von der Schwere der Beeinträchtigung bzw. der Schwere des Leidens abhänge.