O., I/73 ff.). Die Formel des Bundesgerichtes, die die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung unter Hinweis auf BGE 112 II 133 zitiert («Dabei kommt es vor allem auf die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und die Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen sowie auf den Grad des Verschuldens an, das den Schädiger am Unfallereignis trifft») ist nach der Regeste des Entscheides wohl eher eine Anweisung für die Bemessung einer Genugtuung in schweren Fällen und bezieht sich nicht