Weder waren die erlittenen Verletzungen gefährlich, noch war es die medizinische Behandlung. Es traten keine Komplikationen im Heilungsverlauf auf, vielmehr konnte der Gehgips am 28. Februar 1997 entfernt werden und die Behandlung beim nachbetreuenden Hausarzt wurde am 23. April 1997 abgeschlossen. Der Beschwerdeführer musste sich keinen Operationen und schon gar keinen gefährlichen unterziehen und weilte weder stationär im Spital noch in einer Rehabilitationsklinik. Für die Rehabilitation musste er sich keinen besonderen Anstrengungen unterziehen (sämtliche dieser Kriterien bei Hütte, a.a.O., I/73 ff.