Auch im Arztzeugnis wird klar festgehalten, die Gehleistung des Patienten sei «zur Zeit» - und nicht auf die Dauer - eingeschränkt. Ein Dauerschaden, worauf sich der Beschwerdeführer beruft, liegt somit nicht vor. Ebenso kann nicht von einem massiven Einbruch an Lebensqualität gesprochen werden. Dem entspricht, dass die Verletzung im Unfallprotokoll des Pistendienstes (bei den Akten der Beschwerdegegnerin), wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält, als leicht bezeichnet wird. Auch die von Hütte, a.a.O., I/73 ff. weiter erwähnten Kriterien sind nicht erfüllt: Weder waren die erlittenen Verletzungen gefährlich, noch war es die medizinische Behandlung.