Hinzu kommt vorliegendenfalls, dass sich eine solche aus dem Arztzeugnis nicht ergibt und deren Kausalität zum Unfallereignis zudem fraglich wäre. Was den geltend gemachten Wadenbeinbruch betrifft, so gilt auch ein solcher als leichte Verletzung, die nicht zu einer Genugtuungsleistung ausreicht (Brehm, Berner Kommentar zum OR, N. 29 zu Art. 47 OR). Vorliegend kommt hinzu, dass das Arztzeugnis auch hier nicht klar von einem Bruch spricht, sondern von einem Trauma und von «wahrscheinlicher Fraktur». Dass man einmal ein paar Wochen lang Besuche bei Freunden einschränken muss und nicht turnen kann, ist nichts Besonderes, insbesondere nicht im Alter des Beschwerdeführers.