Vergleicht man diese Beeinträchtigungen mit der eingangs zitierten Umschreibung der Schwere der Beeinträchtigung, muss entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers der Schluss gezogen werden, es liege eine Bagatellverletzung und damit eine für die Zusprechung einer Genugtuung zu geringe Beeinträchtigung vor. Eine schwere Erkältung, wie sie wohl jeder Mensch einmal im Laufe seines Lebens hat, ist nicht genugtuungsbegründend. Hinzu kommt vorliegendenfalls, dass sich eine solche aus dem Arztzeugnis nicht ergibt und deren Kausalität zum Unfallereignis zudem fraglich wäre.