2 dass sich die Gehleistung durch die Einlagen wieder verbessert habe. Dass die Schmerzen abnehmen, geht auch aus dem Schreiben des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin vom 8. Dezember 1998 hervor, wonach bezüglich der Schmerzen beim Gehen und bei Autofahrten seit September 1998 eine Besserung eingetreten sei. Vergleicht man diese Beeinträchtigungen mit der eingangs zitierten Umschreibung der Schwere der Beeinträchtigung, muss entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers der Schluss gezogen werden, es liege eine Bagatellverletzung und damit eine für die Zusprechung einer Genugtuung zu geringe Beeinträchtigung vor.