, Zürich 1998, N. 456). Eine gewisse Schwere hat dagegen eine Beeinträchtigung, durch welche das Opfer ein Organ verliert oder die zur Folge hat, dass ein Organ nicht mehr richtig gebraucht werden kann (BGE 110 II 166). Der Beschwerdeführer begründet seinen Anspruch mit einer schweren Erkältung, sechs Wochen Bein im Gips, Schmerzen beim Gehen und längeren Autofahrten, Einschränkungen im Privatleben, bei Besuchen, im Freundeskreis, beim Turnen usw. In der Beschwerdebegründung präzisiert er die Beeinträchtigung dahingehend, dass er beim Gehen ohne Einlagen grosse Schmerzen empfinde, relativiert aber diese Aussage sogleich damit,