Es ist von der Regel auszugehen, dass kleinere Beeinträchtigungen, wie sie in jedem Lebenslauf vorkommen, nicht zu einer Genugtuungszahlung führen sollen. Als Beispiele werden in der Literatur Beeinträchtigungen wie zeitweise Kopfschmerzen, Spitalaufenthalte von weniger als einem Monat, Kuraufenthalte, kleinere Operationen ohne besondere Schmerzen und Risiken oder unbedeutende Entstellungen genannt (Karl Oftinger / Emil W. Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Allgemeiner Teil, Band I, Zürich 1995, § 8 N. 32, N. 60 und Fn. 69; vgl. auch Rey, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 2. Aufl., Zürich 1998, N. 456).