Nur dann sind die vom Gesetz verlangten «besonderen Umstände» gegeben (BGE 110 II 166; Anton K. Schnyder, Basler Kommentar zu Art. 47 OR, N. 6 und 9). Bei Bagatellverletzungen ist keine Genugtuung geschuldet (Klaus Hütte / Petra Ducksch, Genugtuung, 3. Aufl., Zürich 1996, I/64 vor N. 192). Es ist von der Regel auszugehen, dass kleinere Beeinträchtigungen, wie sie in jedem Lebenslauf vorkommen, nicht zu einer Genugtuungszahlung führen sollen.