141 Abs. 1 MG auf Art. 47 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR], SR 220). Nach Art. 47 OR kann der Richter bei Körperverletzung unter Würdigung der besonderen Umstände eine angemessene Genugtuung zusprechen. Dass der Beschwerdeführer eine Körperverletzung erlitten hat, ist unbestritten. Genugtuung ist aber nicht bei jeder Körperverletzung schlechthin geschuldet, sondern nur dann, wenn der erlittene körperliche bzw. seelische Schmerz von einer gewissen Schwere ist. Nur dann sind die vom Gesetz verlangten «besonderen Umstände» gegeben (BGE 110 II 166;