135 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (MG, SR 510.10) ist nicht umstritten. Zur Diskussion steht einzig, ob der Beschwerdeführer nicht nur auf den bereits geleisteten Schadenersatz Anspruch hat, sondern auch auf eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 1800.-. Dass die Beschwerdegegnerin ihre Schadenersatzpflicht anerkannt hat, ist für die Zusprechung einer Genugtuungssumme nicht präjudiziell, da die Voraussetzungen für eine solche nicht so schnell gegeben sind wie für Schadenersatz (Alfred Keller, Haftpflicht im Privatrecht, 4. Aufl., Bern 1979, S. 39). Für die Voraussetzungen der Genugtuung verweist Art. 141 Abs. 1 MG auf Art.