1 Der Beschwerdeführer kollidierte am 17. Januar 1997 beim Skifahren im Bereich einer Pisteneinmündung mit einem ebenfalls skifahrenden Angehörigen der Armee (AdA), der dienstlich unterwegs war (Vorbereitung eines Skirennens). Der Beschwerdeführer erlitt dabei eine Verletzung am Wadenbein und am Fussgelenk rechts, der AdA blieb unverletzt. Die Heilungskosten im Betrage von Fr. 3464.35 wurden vom Bund übernommen. Eine am 8. Dezember 1998 erstmals erhobene Genugtuungsforderung wurde abgelehnt. Die Rekurskommission bestätigt die Ablehnung. Aus den Erwägungen: Die grundsätzliche Haftbarkeit der Beschwerdegegnerin nach Art. 135 Abs. 1 Bst.