{"Signatur": "CH_VB_009", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1999-12-02", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_009_JAAC-65-18--_1999-12-02.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005102.pdf?ID=150005102", "Checksum": "1b49af975a88d7dc778b5ff9c2b37187"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 65.18 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidg. 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Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport 02.12.1999 JAAC 65.18 \r\n\n 3\nauf die Frage, ab welcher Schwere der Beeinträchtigung ein Anspruch auf\nGenugtuung besteht. Die Regeste lautet: «2. Grundsätze und Anhalte für die\nBemessung der Genugtuungssumme in schweren Fällen». Der Entscheid\nträgt somit nicht zur Lösung der hier zur Diskussion stehenden Frage bei.\nDas Gleiche gilt für BGE 118 II 410, wonach die Höhe der Genuugtuung von\nder Schwere der Beeinträchtigung bzw. der Schwere des Leidens abhänge.\nBeiden Fällen wie auch den beiden neuesten Bundesgerichtsentscheiden\nzur Genugtuung (BGE 121 II 369 und BGE 125 III 269) lagen schwere\nBeeinträchtigungen der Persönlichkeit zugrunde (arg entstelltes Gesicht,\nVerlust eines Auges bzw. langjähriger schwerer sexueller Missbrauch).\nDer Beschwerdeführer beruft sich für die Zusprechung einer Genugtuung\nauf Hütte (a.a.O., Tabellen VIII/S. 4 ff. Nr. 6 und Nr. 6h, Zeitraum 1995-1997).\nDer Sachverhalt beider Fälle kann nicht mit der vorliegenden Situation\nverglichen werden. In Nr. 6 lag eine Oberschenkelfraktur vor, die einen\nsechswöchigen Spitalaufenthalt und eine dreiwöchige Kur zur Folge\nhatte. Ursache davon war eine vorsätzliche Straftat. In Nr. 6h wird zwar\naufgrund einer Unterschenkelfraktur (nicht nur eine «wahrscheinliche\nWadenbeinfraktur») eine Genugtuungssumme zugesprochen, doch sind die\nEinzelheiten von Behandlung und Heilung unbekannt.\nAuch von den weiteren bei Hütte aufgeführten Fällen kann keiner mit\ndem vorliegenden Sachverhalt verglichen werden. In VIII/16 Nr. 12 d wird\nzwar eine Genugtuung zugesprochen für eine Schussverletzung mit einer\nHeilungsdauer von 6 Wochen, also die gleiche Zeit, welche die Heilung beim\nBeschwerdeführer gedauert hat. Mit der Genuugtuung muss aber auch die\nAngst, die der Geschädigte ausstand, ausgeglichen werden, denn die Ursache\nder Verletzung ist ganz anders: Dort handelt es sich um einen kriminellen\nAkt, eine vorsätzliche Körperverletzung und nicht um einen Unfall wie beim\nBeschwerdeführer. Sämtliche anderen aufgeführten Fälle betreffen schwerere\nVerletzungen als diejenigen des Beschwerdeführers.\nDie Rechtslage ist nicht anders, wenn ein allfälliges Verschulden von Soldat\n(Sdt) M. mitberücksichtigt würde, was auch bei reinen Kausalhaftungen\nentgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin zulässig ist. Nach wie\nvor liegt nämlich das Hauptgewicht auf dem Ausmass der vom Geschädigten\nerfahrenen immateriellen Unbill (Schnyder, a.a.O., N. 10). Damit spielt es keine\nRolle, ob Sdt M. seine Geschwindigkeit den Gegebenheiten angepasst hatte und\nob er alkoholisiert war. Beide Umstände sind, wie die Beschwerdegegnerin zu\nRecht feststellt, übrigens nicht genügend erstellt. Aus diesem Grund muss auch\nder Ablauf des Unfalls nicht näher abgeklärt werden. Ebenso ist irrelevant, ob\nder Unterschenkelbruch auf einen Schlag mit dem rechten Ski - so die Aussage\nvon Sdt M. - oder mit einer Schaufel erfolgte.\nDem Beschwerdeführer ist hingegen zuzustimmen, dass die von ihm zu\nvertretende Betriebsgefahr (Skifahren) die Leistung einer Genugtuungssumme\nnicht von vornherein ausschliessen würde.\nSelbst wenn eine Genugtuung zugesprochen werden müsste, wäre diese\nmassiv zu kürzen. Zum einen sind die Schmerzen beim Gehen, wie die\nBeschwerdegegnerin zu Recht festhält, in erster Linie auf den vorbestehenden\nHohl-Spreizfuss zurückzuführen, was sich aus dem Arztzeugnis klar\nergibt; die Immobilisierung durch den Gips habe lediglich zu einer\nVerschlechterung dieses Zustandes geführt. Dazu kommt, dass nach Aussagen\n\n4\ndes Beschwerdeführers die konservative Behandlung mit dem Gips vom\nbehandelnden Arzt aufgrund des Alters des Beschwerdeführers gewählt\nworden war. Damit hat er sich einen weiteren Faktor, der zum heutigen\nZustand geführt hat, selber zuzurechnen. Haftpflichtrechtlich liegt somit\nin doppelter Hinsicht ein Fall konstitutioneller Prädisposition vor, der zu einer\nReduktion der Höhe einer Genugtuung führen würde (Rey, a.a.O., N. 501).\nZusammenfassend kann festgehalten werden, dass die vom Beschwerdeführer\nerlittene Beeinträchtigung keinen Anspruch auf Genugtuung begründet. Die\nBeschwerde ist somit abzuweisen.\n\n5\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 65.18 - Entscheid der Rekurskommission des Eidgenössischen Departements für\nVerteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport vom 2. Dezember 1999\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 2001\nAnnée\nAnno\n\nBand 65\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 005 102\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}