{"Signatur": "CH_VB_009", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1999-12-02", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_009_JAAC-65-18--_1999-12-02.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005102.pdf?ID=150005102", "Checksum": "1b49af975a88d7dc778b5ff9c2b37187"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 65.18 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidg. 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Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport 02.12.1999 JAAC 65.18 \r\n\n 2\ndass sich die Gehleistung durch die Einlagen wieder verbessert habe. Dass die\nSchmerzen abnehmen, geht auch aus dem Schreiben des Beschwerdeführers\nan die Beschwerdegegnerin vom 8. Dezember 1998 hervor, wonach bezüglich\nder Schmerzen beim Gehen und bei Autofahrten seit September 1998 eine\nBesserung eingetreten sei.\nVergleicht man diese Beeinträchtigungen mit der eingangs zitierten\nUmschreibung der Schwere der Beeinträchtigung, muss entgegen der\nAuffassung des Beschwerdeführers der Schluss gezogen werden, es liege\neine Bagatellverletzung und damit eine für die Zusprechung einer Genugtuung\nzu geringe Beeinträchtigung vor. Eine schwere Erkältung, wie sie wohl jeder\nMensch einmal im Laufe seines Lebens hat, ist nicht genugtuungsbegründend.\nHinzu kommt vorliegendenfalls, dass sich eine solche aus dem Arztzeugnis\nnicht ergibt und deren Kausalität zum Unfallereignis zudem fraglich wäre.\nWas den geltend gemachten Wadenbeinbruch betrifft, so gilt auch ein solcher\nals leichte Verletzung, die nicht zu einer Genugtuungsleistung ausreicht\n(Brehm, Berner Kommentar zum OR, N. 29 zu Art. 47 OR). Vorliegend kommt\nhinzu, dass das Arztzeugnis auch hier nicht klar von einem Bruch spricht,\nsondern von einem Trauma und von «wahrscheinlicher Fraktur». Dass man\neinmal ein paar Wochen lang Besuche bei Freunden einschränken muss und\nnicht turnen kann, ist nichts Besonderes, insbesondere nicht im Alter des\nBeschwerdeführers.\nAuch die Schmerzen am rechten Fuss - so sie denn überhaupt dem\nschädigenden Ereignis und nicht dem vorbestandenen Hohl-Spreizfuss\nzuzuschreiben sind - erreichen nicht die für eine Genugtuung geforderte\nIntensität, führt der Beschwerdeführer, wie bereits erwähnt, doch selber\naus, dass sich eine Besserung abzeichne. Auch im Arztzeugnis wird klar\nfestgehalten, die Gehleistung des Patienten sei «zur Zeit» - und nicht auf die\nDauer - eingeschränkt. Ein Dauerschaden, worauf sich der Beschwerdeführer\nberuft, liegt somit nicht vor. Ebenso kann nicht von einem massiven Einbruch\nan Lebensqualität gesprochen werden. Dem entspricht, dass die Verletzung im\nUnfallprotokoll des Pistendienstes (bei den Akten der Beschwerdegegnerin),\nwie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält, als leicht bezeichnet wird.\nAuch die von Hütte, a.a.O., I/73 ff. weiter erwähnten Kriterien sind nicht\nerfüllt: Weder waren die erlittenen Verletzungen gefährlich, noch war es die\nmedizinische Behandlung. Es traten keine Komplikationen im Heilungsverlauf\nauf, vielmehr konnte der Gehgips am 28. Februar 1997 entfernt werden und\ndie Behandlung beim nachbetreuenden Hausarzt wurde am 23. April 1997\nabgeschlossen. Der Beschwerdeführer musste sich keinen Operationen und\nschon gar keinen gefährlichen unterziehen und weilte weder stationär im\nSpital noch in einer Rehabilitationsklinik. Für die Rehabilitation musste er sich\nkeinen besonderen Anstrengungen unterziehen (sämtliche dieser Kriterien bei\nHütte, a.a.O., I/73 ff.).\nDie Formel des Bundesgerichtes, die die Beschwerdegegnerin in der\nangefochtenen Verfügung unter Hinweis auf BGE 112 II 133 zitiert («Dabei\nkommt es vor allem auf die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität\nund die Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen\nsowie auf den Grad des Verschuldens an, das den Schädiger am Unfallereignis\ntrifft») ist nach der Regeste des Entscheides wohl eher eine Anweisung für\ndie Bemessung einer Genugtuung in schweren Fällen und bezieht sich nicht\n\n"}