Demnach muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdegegnerin am 4. Juli 1996 der gesamte Schaden bekannt war. Indem die Beschwerdegegnerin am 1. Oktober 1996 dem Beschwerdeführer mit eingeschriebenem Brief bekannt gab, sie gedenke eine Schadenbeteiligung von Fr. 611.50 zu verfügen, hat sie die Verjährung innert Jahresfrist ab Kenntnis von Schaden und Ersatzpflichtigem unterbrochen. Die neue Verjährungsfrist wurde ebenfalls innert Jahresfrist durch die Verfügung vom 25. April 1997 bzw. 2. Juni 1997 wieder unterbrochen.