An diesem Datum stand somit für die Beschwerdegegnerin der Schaden und die ersatzpflichtige Person fest. Was die Regressforderung anbelangt, erfolgte eine erste Zahlung an B. L. von Fr. 120.95 am 15. Mai 1996, eine zweite im Betrag von Fr. 4942.60 an die Garage, die das Auto von B. L. repariert hatte, am 13. Juni 1996. Demnach muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdegegnerin am 4. Juli 1996 der gesamte Schaden bekannt war.