O. S. 54). Im Verfahren auf Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen nach Art. 139 MG und von Regressansprüchen nach Art. 138 MG wird die Verjährung somit ein erstes Mal durch das Schreiben unterbrochen, mit dem die Beschwerdegegnerin jeweils die Angehörigen der Armee unterrichtet, sie gedenke sie haftbar zu machen bzw. auf sie Rückgriff zu nehmen, ein zweites Mal mit dem Erlass der bei der Rekurskommission anfechtbaren Verfügung. Die definitive Abrechnung des Armeemotorfahrzeugparks (AMP) trägt das Datum des 3. Juli 1997 (recte 1996).