Die Verjährung öffentlich-rechtlicher Forderungen wird nämlich mit jeder Handlung unterbrochen, die gemäss Gesetz ein verjährbares Recht vollstreckt (Blaise Knapp, Grundlagen des Verwaltungsrechtes, Bd. I, Basel 1992, N. 743; derselbe, Lehrgang zum Verwaltungsrecht, Basel 1994, N. 773; ferner auch René Rhinow / Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 34, IV c), die das Verfahren vorantreibt und in der erforderlichen Form erfolgt (Pierre Moor, Droit administratif, Volume II, Bern 1991, S. 54). Die Unterbrechungsgründe sind somit im öffentlichen Recht viel zahlreicher als im Privatrecht (Moor, a.a.O. S. 54).