139 MG noch der Rückgriffsanspruch nach Art. 138 OR je gegenüber den Angehörigen der Armee durch Klage geltend gemacht werden, sondern immer mittels einer Verfügung, kann sich der Bund wie bei anderen öffentlich-rechtlichen Forderungen auf weitere Unterbrechungshandlungen berufen. 4.2. Die Verjährung öffentlich-rechtlicher Forderungen wird nämlich mit jeder Handlung unterbrochen, die gemäss Gesetz ein verjährbares Recht vollstreckt (Blaise Knapp, Grundlagen des Verwaltungsrechtes, Bd. I, Basel 1992, N. 743; derselbe, Lehrgang zum Verwaltungsrecht, Basel 1994, N. 773; ferner auch René Rhinow /