143 Abs. 4 MG jedoch fest, dass als Klage im Sinne dieser Bestimmung auch die schriftliche Geltendmachung des Schadenersatzanspruches beim Eidgenössischen Militärdepartement[7] gelte. Wenn der Beschwerdeführer sinngemäss ausführen lässt, die Aufzählung der Handlungen, mit denen der Gläubiger die Verjährung unterbrechen kann, sei abschliessend und dem Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 1. Oktober 1996 käme keine dieser Qualitäten zu, verkennt er die Situation. Das Gesetz verweist ausdrücklich lediglich sinngemäss auf Art. 135 OR. Da weder der Schadenersatzanspruch nach Art. 139 MG noch der Rückgriffsanspruch nach Art.