2 Diese verweist für die Unterbrechung und die Geltendmachung der Verjährung insbesondere auf Art. 135 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220), der die Unterbrechungsgründe für den Schuldner und den Gläubiger aufzählt; in Ergänzung dazu hält Art. 143 Abs. 4 MG jedoch fest, dass als Klage im Sinne dieser Bestimmung auch die schriftliche Geltendmachung des Schadenersatzanspruches beim Eidgenössischen Militärdepartement[7] gelte.