es wird dort nämlich ausgeführt: «In Absatz 2 wird der Beginn der Verjährung für den Rückgriffs- oder Schadensbeteiligungsanspruch des Bundes gegenüber Angehörigen der Armee sowie gegenüber Einheiten und Stäben neu geregelt». Neu ist lediglich, dass die relative Verjährungsfrist ab Kenntnis des Schadens und der Person des Ersatzpflichtigen zu laufen beginnt, und nicht mehr seit Anerkennung oder gerichtlicher Feststellung der Schadenersatzpflicht. Demzufolge gilt für die Verjährung des Haftpflicht- und des Regressanspruches die selbe Bestimmung.