29 Abs. 2 ausdrücklich geregelt, in dem dort bestimmt war, dass Rückgriffsansprüche des Bundes gegenüber einem Angehörigen der Armee innert eines Jahres seit der Anerkennung oder gerichtlichen Feststellung der Schadenersatzpflicht des Bundes verjähren, auf alle Fälle nach fünf Jahren seit dem schädigenden Ereignis (vgl. auch Oftinger/Stark, Haftpflichtrecht, Bd. II/3, Zürich 1991, § 32 N. 380). Aus der Botschaft zum MG ergibt sich jedoch, dass Art. 143 Abs. 2 MG (im Entwurf noch Art. 145 Abs. 2) auch für die Regressansprüche des Bundes nach Art. 138 MG Geltung hat; es wird dort nämlich ausgeführt: