139 und 140 MG. Hingegen ergibt sich daraus nicht, ob sie sich auch mit der Frage der Verjährung einer Regressforderung nach Art. 138 MG befasst. Unter der Herrschaft des Bundesgesetzes vom 12. April 1907 über die Militärorganisation (MO)[6] war die Verjährung von Regressansprüchen in dessen Art. 29 Abs. 2 ausdrücklich geregelt, in dem dort bestimmt war, dass Rückgriffsansprüche des Bundes gegenüber einem Angehörigen der Armee innert eines Jahres seit der Anerkennung oder gerichtlichen Feststellung der Schadenersatzpflicht des Bundes verjähren, auf alle Fälle nach fünf Jahren seit dem schädigenden Ereignis (vgl. auch Oftinger/Stark, Haftpflichtrecht, Bd. II/3, Zürich 1991, § 32 N. 380).