(...) 4. Der Beschwerdeführer lässt ausführen, die geltend gemachten Ansprüche seien spätestens seit Mitte Mai 1997 verjährt; er bezieht sich dabei auf Art. 143 Abs. 2 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 (MG, SR 510.10), der bestimmt, dass der Anspruch des Bundes gegenüber Angehörigen der Armee sowie Formationen ein Jahr, nachdem der Bund vom Schaden und von der ersatzpflichtigen Person Kenntnis hat, auf alle Fälle fünf Jahre nach dem schädigenden Ereignis verjährt. 4.1. Die Bestimmung regelt nach ihrem Wortlaut nur die Verjährung von Ansprüchen des Bundes nach Art. 139 und 140 MG.