Der Beschwerdeführer wurde verpflichtet, 10% des Gesamtschadens zu bezahlen. Er macht geltend, die Forderung sei verjährt. Die Rekurskommission des Eidgenössischen Departements für Verteigung, Bevölkerungsschutz und Sport (Rekurskommission VBS) weist die Einrede der Verjährung ab. Aus den Erwägungen: