5 6.7.4. Kaum ins Gewicht fallen dagegen vorliegend die besonderen Umstände des militärischen Einsatzes. Entscheidungs- und Zeitdruck waren nicht vorhanden. Das Lenken eines Personenwagens beinhaltet ebenfalls keine ungewöhnlichen Risiken. Diese Umstände entlasten den Beschwerdeführer nicht spürbar. 6.7.5. Insgesamt rechtfertigt es sich, den von der Vorinstanz verfügten Regressbetrag leicht zu senken. Er ist auf Fr. 2400.- oder rund 9% des Gesamtschadens festzusetzen. Eine weitere Reduktion erscheint unter Würdigung aller massgeblichen Umstände nicht gerechtfertigt. [5] Vgl. oben/unten S. 652.