Dem stehen indessen die gemäss Art. 141 Abs. 2 MG zu berücksichtigenden finanziellen Verhältnisse (Höhe des Einkommens und damit die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit) des Betroffenen gegenüber. Der ledige Beschwerdeführer erzielt als Instruktionsunteroffizier einen insgesamt klar über dem schweizerischen Durchschnittseinkommen liegenden Verdienst. Entsprechend seinem Zivilstand ist gleichzeitig von unterdurchschnittlichen familiären Verpflichtungen auszugehen. Die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers verlangen daher insgesamt keine zusätzliche Ermässigung des Regressbetrages.