Es ist z. B. etwas weniger gravierend, als das Überfahren eines Rotlichts und sicher verschuldensmässig geringer zu bewerten als das Überholen trotz Sicherheitslinie und fehlender Übersicht usw. 6.7.2. Bei der militärischen Führung ist davon auszugehen, es handle sich beim Beschwerdeführer um einen unbescholtenen, tüchtigen Instruktor, der noch nie einschlägig in Erscheinung getreten ist. Diese Faktoren wirken sich zu Gunsten des Beschwerdeführers aus. 6.7.3. Die relativ grosse Höhe des verursachten Schadens spricht zwar tendenziell für eine in Prozenten ausgedrückt niedrigere Beteiligung (BGE 111 Ib 199/200). Dem stehen indessen die gemäss Art.