43 Abs. 1 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR], SR 220) des Verschuldens innerhalb der groben Fahrlässigkeit zu berücksichtigen. Das Versagen des Beschwerdeführers erfüllt zwar, wie dargetan, die Kriterien einer groben Fahrlässigkeit. Allerdings handelt es sich dabei nicht um eine besonders grobe, völlig unverständliche Verletzung seiner Pflichten. Das Verschulden ist im mittleren bis unteren Bereiche der Skala anzusiedeln. Es ist z. B. etwas weniger gravierend, als das Überfahren eines Rotlichts und sicher verschuldensmässig geringer zu bewerten als das Überholen trotz Sicherheitslinie und fehlender Übersicht usw. 6.7.2.