141 Abs. 2 MG). 6.6. Nachzutragen bleibt, dass bei der von der Vorinstanz angewandten Lösung auch die Art des Dienstes sowie die militärische Führung (Art. 141 Abs. 2 MG) nicht berücksichtigt wird. In dieser Hinsicht unterscheidet sich die Situation und die Rechtslage bei Angehörigen der Armee klar von derjenigen eines Beamten. 6.7. Wendet man die vorstehenden Grundsätze auf den zu beurteilenden Fall an, so ergibt sich was folgt: 6.7.1. Nach dem Gesagten ist zunächst das Ausmass bzw. die «Grösse» (Art. 43 Abs. 1 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR], SR 220) des Verschuldens innerhalb der groben Fahrlässigkeit zu berücksichtigen.