ZH 1969, S. 95). Um der geforderten Differenzierung Genüge zu tun, muss die Skala bei - im Rahmen des groben Verschuldens - weniger gravierenden Fällen bei wenigen Prozenten des Schadens beginnen, kann aber andrerseits in Fällen gröbster Fahrlässigkeit oder bei vorsätzlichem Handeln weit über die 10%-Grenze hinausgehen. 6.5. Zu beachten ist allerdings zusätzlich folgendes: je höher ein Schaden ausfällt, um so mehr muss - bei gleichem Verschulden - der Prozentsatz der Schadensbeteiligung sinken (BGE 111 Ib 199/200). Dies verlangt der Grundsatz der Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Pflichtigen (Art. 141 Abs. 2 MG).