4 6.4. Die Vorinstanz geht offenbar davon aus, eine Reduktion unter die Grenze von 10% wäre nur dann angebracht, wenn die so errechnete Summe mehr als 3/4 eines Monatsgehaltes ausmachen würde. Dem ist nicht so. Massstab für die Höhe des Rückgriffes ist in erster Linie das Ausmass des Verschuldens innerhalb der groben Fahrlässigkeit (BGE 111 Ib 199 f.; R. Binswanger, Die Haftungsverhältnisse bei Militärschäden, Diss. ZH 1969, S. 95).