Demnach bleibt festzuhalten, dass auch bei Instruktoren und allen übrigen Berufsmilitärs, gegen die gestützt auf die Art. 138 und 139 MG regressiert wird, dieselben Regressregeln zu gelten haben, wie bei allen übrigen (Miliz)-Angehörigen der Armee. Die von der Vorinstanz zitierte Regelung aus dem Beamtenrecht ist nicht anwendbar, auch nicht «analog», denn dieses Wort hat, so wie die Vorinstanz die Regelung anwendet (nämlich stets im Umfange von 10% des Schadens zu regressieren) keine Bedeutung.