Würde er als Beamter ins Recht gefasst, wäre die Zuständigkeit der Rekurskommission des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (Rekurskommission VBS) nicht gegeben, es wäre die Personalrekurskommission zuständig. Demnach bleibt festzuhalten, dass auch bei Instruktoren und allen übrigen Berufsmilitärs, gegen die gestützt auf die Art. 138 und 139 MG regressiert wird, dieselben Regressregeln zu gelten haben, wie bei allen übrigen (Miliz)-Angehörigen der Armee.