Es besteht kein Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. 6.3. Im vorliegenden Fall handelt es sich beim Beschwerdeführer zwar auf der einen Seite um einen Bundesbediensteten, auf der anderen Seite aber um einen Angehörigen der Armee. Er wird auch militärrechtlich und nicht personalrechtlich belangt. Würde er als Beamter ins Recht gefasst, wäre die Zuständigkeit der Rekurskommission des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (Rekurskommission VBS) nicht gegeben, es wäre die Personalrekurskommission zuständig.