Erwerbsersatzordnung (AHV/IV/EO-Beiträge). 6.2. Die Rekurskommission hat sich bereits in einem Entscheid vom 24. Oktober 1997 (in Sachen B.S. gegen die EFKO, VPB 63.69[5]) gegen die generelle - auch analoge - Anwendung dieser ausschliesslich für Bundesbedienstete geltenden Regelung ausgesprochen und im Bereiche ihrer Spruchkompetenzen eine nach den von Lehre und Rechtsprechung geschaffenen Regeln, d.h. vor allem vom Ausmass des Verschuldens, abhängige, differenzierte Einzelfallbetrachtung verlangt. Es besteht kein Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.