Die Vorinstanz führt aus, in analoger Anwendung der für Bundesbedienstete geltenden Regelung betrage der Rückgriff 10% des Schadens, höchstens jedoch den Betrag von 3/4 eines Monatsgehaltes, inkl. Anteil 13. Monatslohn und sämtlicher Zulagen, exkl. Beiträge an Alters- und Hinterlassenenversicherung / Invalidenversicherung / Erwerbsersatzordnung (AHV/IV/EO-Beiträge).