5.2.10. Die Argumentation des Beschwerdeführers, eine Privatversicherung würde im gleichen Falle nie eine Grobfahrlässigkeit geltend machen, erscheint nach dem Ausgeführten als eine irrelevante Meinungsäusserung. Der Beschwerdeführer unterlässt es denn auch konkrete Argumente für seine Behauptung vorzubringen. 6. Der Beschwerdeführer beanstandet weiter die Höhe des gegen ihn verfügten Regresses. 6.1. Die Vorinstanz führt aus, in analoger Anwendung der für Bundesbedienstete geltenden Regelung betrage der Rückgriff 10% des Schadens, höchstens jedoch den Betrag von 3/4 eines Monatsgehaltes, inkl. Anteil 13. Monatslohn und sämtlicher Zulagen, exkl.