139 Abs. 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 [MG], SR 510.10) bzw. des Rückgriffes (Art. 138 MG), wie Eintritt eines Schadens und adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Beschwerdeführers und dem eingetretenen Schaden zweifelsfrei erstellt - und auch unbestritten - sind. Der Umstand, dass der vorgesetzte Kommandant des Beschwerdeführers diesen nur mit einem Verweis disziplinarisch bestrafte, vermag an diesem Resultat nichts zu ändern, da die Rekurskommission weder an strafrechtliche noch an disziplinarische Erkenntnisse gebunden ist. 5.2.10.