3 5.2.9. Ist die Grobfahrlässigkeit aber zu bejahen, so wird der Beschwerdeführer grundsätzlich ersatzpflichtig, da die übrigen Voraussetzungen der Haftung (Art. 139 Abs. 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 [MG], SR 510.10) bzw. des Rückgriffes (Art. 138 MG), wie Eintritt eines Schadens und adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Beschwerdeführers und dem eingetretenen Schaden zweifelsfrei erstellt - und auch unbestritten - sind.