Wie erwähnt waren auch die Strassen- und Sichtverhältnisse optimal. 5.2.8. Gesamthaft betrachtet kann das Verhalten des Beschwerdeführers - mit der Vorinstanz, die ihren Entscheid sorgfältig begründet hat - nicht anders denn als grobfahrlässig im Sinne des Gesetzes und der Rechtsprechung eingestuft werden. Das Verschulden des Beschwerdeführers wiegt recht schwer. Es ist wohl einer glücklichen Fügung zu verdanken, dass der Beschwerdeführer nicht schwer verletzt oder gar getötet wurde.