Der Unfall war durch die alleinige Schuld des Beschwerdeführers unvermeidlich. 5.2.7. Der Beschwerdeführer kann auch keinerlei entlastende Gründe für sein völlig unverständliches und krass verkehrswidriges Verhalten anführen. Es bestand für ihn absolut kein Zeitdruck, zumindest wird ein solcher nicht geltend gemacht. Auch sonstige, den Beschwerdeführer ablenkende Umstände sind weder ersichtlich noch geltend gemacht. Die Fahrstrecke und das Fahrzeug waren dem Beschwerdeführer bestens bekannt, befand er sich doch auf seinem Arbeitsweg. Wie erwähnt waren auch die Strassen- und Sichtverhältnisse optimal.