Gestützt auf diese glaubhafte Aussage ist davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe die Geschwindigkeit des herannahenden Lastwagens krass unterschätzt und er habe noch rasch vor diesem in die vortrittsberechtigte Hauptstrasse einbiegen wollen. Darauf weist auch die Aussage des Lastwagenchauffeurs hin, wonach der Beschwerdeführer - nachdem dieser noch gegen den Lastwagen geschaut habe - unmittelbar vor ihm auf die W.strasse eingefahren sei, sodass er trotz sofort eingeleiteter Vollbremsung, die Kollision nicht mehr habe verhindern können. 5.2.5.