Der Beschwerdeführer erklärte in der polizeilichen Einvernahme schliesslich selber, der Unfall sei vermutlich darauf zurückzuführen, dass er die Situation falsch eingeschätzt habe. Gestützt auf diese glaubhafte Aussage ist davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe die Geschwindigkeit des herannahenden Lastwagens krass unterschätzt und er habe noch rasch vor diesem in die vortrittsberechtigte Hauptstrasse einbiegen wollen.